Liebe
Institutsangehörige,
hiermit
möchte ich auf die Anzeigepflicht im Fall von Krankheit hinweisen.
Laut
Entgeltfortzahlungsgesetz § 5, Absatz 1 ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem
Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
unverzüglich mitzuteilen.
Dauert
die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer
eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie
deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag
vorzulegen. Hierbei ist zu beachten, dass bei Erkrankung am Freitag, der Samstag
und Sonntag mitgezählt wird, d.h. wenn eine Erkrankung auch noch am Montag
vorliegt, ist spätestens am Montag ein Krankenschein abzugeben.
An
dem Tag, an dem die Arbeit wieder aufgenommen wird, ist eine Gesundmeldung im
Geschäftszimmer notwendig.
Vielen
Dank für die Beachtung dieser Hinweise.
Einen
angenehmen Tag noch und
beste
Gruesse
Silke Berghof
Geschäftszimmer von Herrn Prof. Dr. M. Griebel
Institut für Numerische Simulation
Wegelerstr. 6
53115 Bonn
Tel.:
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Fax: +49 228 737527
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